Die rechtswidrige Konfiszierung des Vermögens der Deutschen holt die
Tschechische Republik und Polen ein

Durch die Benesch-Dekrete erfolgte nach dem Zweiten Weltkrieg die völkerrechtswidrige Konfiskation des Vermögens der Sudetendeutschen.

Das tschechische Parlament zementierte diese rechtswidrige Enteignung, indem sie die Benesch-Dekrete als Bestandteil der Rechtsordnung in der Tschechischen Republik erklärte.

Ein Teil der konfiszierten Grundstücke befindet sich im Besitz des Staates und der Kommune. Der andere Teil wurde meist an die Mieter des Objekts zu einem günstigen Preis verkauft.

Bei einem Teil der Grundstücke ist noch der deutsche Eigentümer im Grundbuch eingetreten. Die Enteignung wurde nicht vermerkt. Wie ein tschechischer Bürgermeister dazu erklärte, können diese Grundstücke nicht verkauft werden, da der Nachweis des Übergangs des Eigentums an die Gemeinde nicht erbracht werden kann.

In letzter Zeit sind Fälle bekannt geworden, dass sich tschechische Rechtsanwälte an ihre deutsche Kollegen wenden mit dem Ersuchen, den deutschen Eigentümer oder dessen Erben ausfindig zu machen. Auf Anfrage wurde mitgeteilt, dass das Grundstück nur mit Zustimmung der im Grundbuch eingetragenen Person oder dessen Rechtsnachfolger verkauft werden kann.

In einem anderen Fall stand im Grundbuch noch ein Vorkaufsrecht aus dem Jahre 1921. Auch hier wandte sich eine deutsche Anwaltskanzlei im Auftrag einer tschechischen Kanzlei an einen Heimatverband, den Inhaber dieses Rechts oder dessen Erben zu ermitteln.

In Polen gibt es auch wegen der Eigentumsverhältnisse im Grundbuch bei Aussiedlern ähnliche Probleme. Es handelt sich dabei um Enteignungen, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Vertreibung nach dem Zweiten Weltkrieg stehen. Im Polen mussten Aussiedler, die legal ausreisen wollen, die polnische Staatsangehörigkeit ablegen und vertraglich auf ihr Eigentum zu Gunsten des polnischen Staates verzichten. Erst dann wurde ihnen das so genannte "Reisedokument" ausgehändigt. Die kommunistischen Behörden versäumten in einigen Fällen, diese Änderung im Grundbuch zu vermerken. So ist nach wie vor der deutsche Eigentümer eingetragen.

Das Oberste Gericht im Polen erklärte nach der Wende den erzwungenen Verlust der Staatsangehörigkeit und des Eigentums als rechtswidrig. Nach zahlreichen Klagen erhielten die betreffenden Personen ihr Eigentum zurückerstattet. In Masuren sollen 170 solcher Klagen anhängig sein.

Die Entscheidung des Obersten Gerichts bereitet den Politikern in Polen Kopfzerbrechen. Es wird eine Flut von Klagen auf Rückübertragung von Grundtücken befürchtet. Die Regierung will versuchen durch eine Gesetzesinitiative diese Rückübertragung zu verhindern. So sollen durch das Gesetz alle deutschen Eigentümer an den Grundtücken durch den polnischen Staatsschatz ersetzt werden. Selbst regierungsnahe Fachleute in Polen bezweifeln, ob eine solche Regelung rechtlichen Bestand hat.

Polen hat sich nach den Kopenhagener Kriterien unter anderem verpflichtet, Rechtsstaatlichkeit, die Menschenrechte und den Schutz der Minderheiten zu gewährleisten. Das Zusatzprotokoll zur Konvention der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 20. März 1952, in der der ab 1. November 1998 geltenden Fassung, schützt in Artikel 1 das Eigentum. Die Genehmigung der Ausreise der Aussiedler aus Polen durch den kommunistischen Staat ist als erpresserische Handlung zu werten und durch Artikel des Zusatzprotokolls nicht gedeckt.

Eine Änderung, wie von der polnischen Regierung beabsichtigt, käme einer rechtswidrigen Enteignung gleich.

In der Tschechischen Republik ist noch nichts darüber bekannt geworden, ob ein solches Gesetz wie in Polen geplant ist. Offensichtlich will man erst einmal abwarten.

Es zeigt sich immer wieder, dass die offene Vermögensfrage der Heimatvertriebenen einer Lösung zugeführt werden muss, sonst wird es keinen Rechtsfrieden in Europa geben.

Die Entwicklung in Polen und in der Tschechischen Republik sollte genau beobachtet werden. Der Autor dieses Beitrags ist an Informationen darüber interessiert.

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